- Sie beziehen sich immer nur auf die vor der Zuschlagsposition stehenden Positionen bis zum Gruppenstufenanfang ( Gaeb90 ) oder
- Bis zur vor ihr stehenden Zuschlagsposition auf bezuschlagte Positionen, wenn dazwischen Positionen vorhanden sind.
- Folgt auf eine Zuschlagsposition eine zweite ebenfalls auf bezuschlagte Positionen, beziehen sich beide auf die gleiche Selektion, gleiche Zuschlagssumme.
- Zuschlagsposition können selber nicht als bezuschlagt gekennzeichnet werden.
- Unabhängig davon, wo sie im LV stehen kann immer auf alle Positionen im LV ein Teilmengen-Zuschlag selektiert werden. Wenn diese Postion eine Menge hat.
- Zuschlagsposition haben keine Menge und können deshalb nicht mit Zuschlägen auf Teilmengen belegt werden.
- Diese Art der Zuschlagposition beinhaltet die Selektion der Postionen in sich selber, deshalb erhalten die Positionen auch keine Kennzeichen. Nur so können beide bisher beschriebenen Arten nebeneinander existieren.
- Es können mehrere Zuschlagspositionen auf Teilmengen existieren, die alle unterschiedliche Selektionen beinhalten.
- Der Zuschlag bezieht sich immer auch alle vor der Zuschlagsposition stehenden Positionen bis zum Gruppenstufenanfang (Gaeb-90) oder
- Bis zu einer Abschnittszuschlagsposition, die vor dieser liegt, wenn es Positionen zwischen den beiden Abschnittszuschlagspositionen gibt.
- Die Positionen werden bezugschlagt aber nicht mit einem Kennzeichen versehen. Nur so kann diese dritte Art neben den beiden bisher beschriebenen existieren.
- Folgen zwei Abschnittszuschlagspositionen aufeinander beziehen sie sich beide auf den gleichen Abschnitt, gleiche Zuschlagsumme.
- Befinden sich im Abschnitt, auf den sich die Abschnittszuschlagsposition bezieht, Zuschlagspositionen auf als bezuschlagt gekennzeichnete Positionen, oder Zuschlagspositionen auf Teilmengen, werden ihre GB zu der Zuschlagssumme des Abschnittszuschlag hinzugezählt.